Widerspruchsverfahren Ablehnung an Hürther Gymnasium 2023

Ihr Kind wurde an einem Hürther Gymnasium abgelehnt? Bereits in der Sitzung des Schulausschuss wurde versprochen, dass alle Hürther Kinder, die an einem Hürther Gymnasium abgelehnt wurden, einen Platz an einem Hürther Gymnasium bekommen werden. Wie genau sich das gestaltet, wird im Moment noch erarbeitet. Es ist noch nicht klar, ob das bereits in der Ratssitzung Ende März entschieden werden kann oder die Frist der Widersprüche abgewartet wird.

Hier unsere Stellungnahme „Hürther Kinder müssen in Hürth beschult werden können“.  

Wichtig ist aber, dass Sie Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen.

 

Widerruf Muster

Hier finden Sie ein Beispiel für einen Widerruf als .pdf

 

Tipps zum Widerspruch gegen die Schulablehnung 

für alle Eltern, die einen Ablehnungsbescheid für einen Schulplatz an Hürther Schulen erhalten haben oder noch erhalten werden: 

  1. Gegen den Ablehnungsbescheid der jeweiligen Schule kann Widerspruch eingelegt werden, der das sog. Widerspruchsverfahren auslöst.
    In diesem Verfahren prüft zunächst die Schule selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Widerspruchsbegründung ihre Entscheidung auf mögliche Fehler. Wenn die Schule keine Fehler entdecken kann, reicht sie die Akte zur Prüfung an die Schulbehörde weiter, die die Entscheidung auch noch einmal überprüft.
  2. Nur mit Einlegung eines Widerspruchs bleiben die Aussichten auf den Wunsch-Schulplatz gewahrt.
    Wird nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, wird der Ablehnungsbescheid bestandskräftig. Selbst wenn es im Verteilungsverfahren zu Fehlern gekommen sein sollte, könnten diese Fehler dann nicht mehr gerügt werden.
    Wird dagegen Widerspruch eingelegt, hat man eine Chance, die Entscheidung zu verändern.
  3. Der Widerspruch kann formfrei bei der Wunsch-Schule eingereicht werden, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat. Ein solcher Bescheid enthält in der Regel eine sog. Rechtsmittelbelehrung. Aus dieser Rechtsmittelbelehrung ergibt sich genau, innerhalb welcher Frist man wo Widerspruch einlegen kann.
    Die Widerspruchs-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides bei Ihnen.
    Es empfiehlt sich deshalb, um den Zugang des Schreibens belegen zu können, den Briefumschlag mit dem Poststempel aufzubewahren.
    Grundsätzlich kann man die Frist des Widerspruchs ausreizen. Eine möglichst rasche Einlegung des Widerspruchs begründet im Widerspruchsverfahren keine Vorteile gegenüber anderen Widersprechenden, die die Widerspruchsfrist einhalten.
    Mit dem Widerspruch gewinnen Sie erst einmal Zeit. Sollten die Schulen z.B. doch neue Klassen bilden, und doch noch Plätze vorhanden sein, könnte die Schule Ihrem Widerspruch dadurch abhelfen, dass sie das Kind doch zulässt und die Ablehnung aufhebt.
  4. Der Widerspruch sollte so eingelegt werden, dass Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass Sie den Widerspruch fristgerecht eingelegt haben.
    Das kann z. B. durch persönlichen Einwurf in den Schulbriefkasten unter Zeugen erfolgen, die persönliche Abgabe im Schulsekretariat gegen schriftliche Empfangsbestätigung.
  5. Eine Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden. Der Widerspruch muss nicht sofort im ersten Schreiben begründet werden.
    Regelmäßig beantragt man Akteneinsicht, um ggf. nachträglich den Widerspruch zu begründen.
  6. Der Widerspruch muss keine bestimmte Form enthalten.
    Er kann z.B. so aussehen, wie in dem Dokument, das wir verlinkt haben, formuliert ist.
    Wichtig ist, dass in dem Widerspruchsschreiben die Schule als Adressat genannt ist. Es sollte Datum und Aktenzeichen des Ablehnungsbescheides genannt sein, und auch das Datum, an dem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.
  7. Ggf. kann die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen sein, gerade dann, wenn sich herausstellen sollte, dass ein gerichtliches Verfahren, auch ein gerichtliches Eilverfahren, erforderlich werden sollte.